Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO): Anlage 1 zu § 4 Abs. 4 Satz 2 Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

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Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO):

Anlage 1 zu § 4 Abs. 4 Satz 2 Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden


Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungsund Behandlungsmethoden

1. Die Aufwendungen für folgende Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:

A
a) Ab- und Ausleitungsverfahren (zum Beispiel Aderlass, Biersche Stauung, Blutegeltherapie, Setzen von Cantharidenblasen oder Fontanellen, Schröpfen, Anwendung großer Saugapparate, Anwendung von Pustulantien, Skarifikation der Haut)
b) Antioxidative Therapie
c) Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-PsychoPhonologische Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne, akustische Neuromodulation zur Tinnitusbehandlung)
d) Atlastherapie nach Arlen
e) Autohomologe Immuntherapien (zum Beispiel ACTICell-Therapie)
f) Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr
g) Ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi

B

a) Bachblütentherapie
b) Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr
c) Biophotonen-Therapie
d) Bioresonatorentests
e) Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
f) Bogomoletz-Serum
g) Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer
h) Bruchheilung ohne Operation durch biologische Injektionsbehandlung

C

a) Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
b) Computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung
oder Schädigung (zum Beispiel Visuelle Restitutionstherapie [VRT])
c) Computergestützte mechanische Distraktionsverfahren zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der
Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED, DRX 9000, Accu-SPINA)
d) Cytotoxologische Lebensmitteltests

D

DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

E

a) Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon
b) Elektro-Neural-Diagnostik
c) Epidurale Wirbelsäulen-Kathedertechnik nach Prof. Racz
d) Ernährungstherapie nach Dr. Fratzer/Dr. Hebener

F

Frischzellentherapie

G

a) Galvanotherapie einschließlich Electro-Cancer-Therapy (ECT)
b) Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie,  Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik [BFD], Mora-Therapie, Matrix-Rhythmus-Therapie)
c) Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative
statische Elektrizität

H

a) Heileurhythmie
b) Höhenflüge (zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung)

I

a) Immuno-augmentative Therapie (IAT)
b) Immunseren (Serocytol-Präparate)
c) Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-MehrschrittTherapie nach Prof. Dr. von Ardenne)

K

a) Kinesiologische Behandlung
b) Kirlian-Fotografie
c) Kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel WiedemannKur)
d) Konduktive Förderung nach Petö

L

Laser-Behandlung im Bereich der Physikalischen Therapie

M

a) Mikroimmuntherapie mit Spezifischen Nukleinsäuren (SNA)
b) Modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach
Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin, Orthokin-Therapie) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin, Behandlung mit Vergenix STR-Matrix)

N

a) Neuralgia-inducing Cavitational Osteonecrosis (NICOBehandlung)
b) Neuraltherapie nach Huneke
c) Neurostimulation nach Molsberger
d) Neurotopische Diagnostik und Therapie
e) Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

O

Osmotische Entwässerungstherapie

P

a) Photodynamische Therapie in der Paradontologie
b) Psycotron-Therapie
c) Pulsierende Signaltherapie (PST)
d) Pyramidenenergiebestrahlung

R

a) Regeneresen-Therapie
b) Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
c) Rolfing-Behandlung

S

a) Schwingfeld-Therapie
b) SIPARI-Methode (musiktherapeutische Behandlungsmethode bei chronischer Aphasie und Sprechapraxie − Singen, Intonation, Prosodie, Atmung, Rhythmus, Improvisation)
c) Stammzellentherapie nach Dr. Toft

T

a) Thermoregulationsdiagnostik
b) Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
c) Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)
d) Trockenzellentherapie

V

a) Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
b) Vibrationsmassage des Kreuzbeins

Z

Zellmilieu-Therapie
2. Die Aufwendungen für folgende Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:
a) Chelattherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen sind nicht beihilfefähig.
b) Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung; Implantation von Intraokularlinsen Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillengläser oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist
und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
c) Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT)
aa) Fokussierte Extrakorporale Stoßwellentherapie (f-ESWT) im orthopädischen oder schmerztherapeutischen Bereich
Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung verkalkender Sehnenerkrankungen (Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris), der therapieresistenten
Achillessehnenentzündung (therapierefraktäre Achillodynie) oder des therapieresistenten Tennisellenbogens (therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis). Beihilfefähig sind Gebühren nach Nummer 1800 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ; Zuschläge, insbesondere nach Nummer 445 des Gebührenverzeichnisses zur
GOÄ, sind nicht beihilfefähig.

bb) Radiale Extrakorporale Stoßwellentherapie (r- ESWT) im orthopädischen oder schmerztherapeutischen Bereich
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis und des Fersensporns (Fasziitis plantaris). Beihilfefähig sind die Gebühren nach der Nummer 302 des Gebührenverzeichnisses
zur GOÄ; Zuschläge sind nicht beihilfefähig.
d) Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftungen, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien,
schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetischem Fußsyndrom ab Wagner
Stadium II oder Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.
e) Hyperthermiebehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.
f) Klimakammerbehandlungen
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
g) Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel mit Aludrin.
h) Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
i) Ozontherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
j) Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten zerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 3 beihilfefähig


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Red 20231018


 

 

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