BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Freistaats Sachsen).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Freistaats Sachsen geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld im öff. Dienst, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht der Sächsischen Arbeitszeitverordnung (SächsAZVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO): § 16 Langzeitkonten
§ 16 Langzeitkonten
(1) Die obersten Dienstbehörden können Arbeitsbereiche für die Erprobung von Langzeitkonten bestimmen. Dies gilt auch für weitere Dienstbehörden im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, längstens bis zum 31. März 2026 angespart werden. Langzeitkonten und Gleitzeitkonten sind unabhängig voneinander zu führen.
(2) Dem Beamten kann ein Langzeitkonto bewilligt werden, soweit er einem Arbeitsbereich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 angehört und dienstliche oder durch den Beamten zu vertretende Gründe nicht entgegenstehen. Die Bewilligung einschließlich der damit getroffenen Regelungen soll auch im Falle einer Umsetzung, Abordnung oder Versetzung des Beamten fortgelten.
(3) Dem Langzeitkonto kann die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu einer Höhe von einem Zehntel der regelmäßigen Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Bei der Bewilligung nach Absatz 2 Satz 1 ist festzulegen, ob das Zeitguthaben dem Langzeitkonto wöchentlich, monatlich oder jährlich gutgeschrieben wird. Auf Antrag können ihm auch monatlich bis zu 16 dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben werden. Die Gutschrift schließt eine Vergütung der Mehrarbeitsstunden aus.
(4) Der Zeitausgleich eines Langzeitkontos wird durch Freistellung vom Dienst unter Belassung der Besoldung gewährt. Er ist auf jährlich zwölf Wochen begrenzt und muss spätestens zwölf Wochen vor dem gewünschten Freistellungszeitraum beantragt werden. Der Antrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist dem Beamten ein anderer Zeitraum mitzuteilen, in dem eine Freistellung im beantragten Umfang möglich ist.
(5) Stellt der Beamte den Antrag auf Zeitausgleich zur Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, seines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, findet Absatz 4 Satz 2 bis 4 keine Anwendung. Der Antrag ist frühestmöglich zu stellen. Der Wegfall der Gründe ist unverzüglich anzuzeigen. Der Antrag kann aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist dem Beamten mitzuteilen, welche anderweitige Freistellung möglich ist.
(6) Im Einvernehmen mit dem Beamten oder wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Bewilligung nach Absatz 2 Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. In diesem Fall ist eine Vereinbarung über den Zeitausgleich zu treffen. Treten während der Führung eines Langzeitkontos Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist § 97 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(7) Nähere Bestimmungen über die Einführung und Ausgestaltung des Langzeitkontos trifft die oberste Dienstbehörde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann hierbei insbesondere regeln, dass die Begrenzung des Zeitausgleichs auf jährlich zwölf Wochen nach Vollendung des 58. Lebensjahres oder von einem späteren Zeitpunkt an entfallen kann. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann sie ferner Zeiten bestimmen, zu denen der Zeitausgleich nicht stattfinden darf oder stattfinden muss.
Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen. Vogtland: hier kann man sich mit dem Mountainbike in der Bikewelt Schöneck auspowern. Es lohnt sich auch ein Besuch in Plauen und den dortigen Kulturhöhepunkten. Vor allem die regionale Küche sollte men näher kennen lernen. Schöneck bietet noch mehr Attraktionen: mit dem Rad oder E-Bike kann man sehr viel erkunden. Als familienzertifizierter Ort lohnt sich ein Familienurlaub in besonderer Weise. Plauen: Genießen Sie Aktivitäten in der Natur. Vor allem das Museum Fabrik der Fäden lohnt sich. Oberlausitz: ein Bergweg Bischofswerda bis ins Zittauer Gebirge. Zittau: ist eine mehr als 750 Jahre alte Stadt im Dreiländereck von Deutschland, Polen und Tschechien. Zittau hat eine charmante historische Altstadt, die von prachtvollen Häuserfassaden im Jugendstil umgeben ist. Lohnenswert verwinkelte Gassen und ein barocker Zierbrunnen. |
Red 20231114