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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO): Anlage zu § 15
Anlage (zu § 15)
Regelstundenverpflichtung
Die Dauer der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Absatz 1 wird wie folgt geregelt:
1. Allgemeine Regelungen
a) Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung ist die Verpflichtung der Lehrkräfte, in einem festgesetzten Umfang Lehrveranstaltungen oder Unterricht durchzuführen. Der Umfang der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung ergibt sich aus der Regelstundenverpflichtung nach Nummer 2.
b) Die Regelstundenverpflichtung ist die Anzahl der Lehr- oder Unterrichtsstunden, die eine vollbeschäftigte Lehrkraft im Durchschnitt wöchentlich oder jährlich zu erteilen hat.
c) Eine Lehr- oder Unterrichtseinheit (UE) hat die Dauer von 45 Minuten.
d) Die oberste Dienstbehörde regelt die Tatbestände, die auf die Regelstundenverpflichtung angerechnet werden können oder zur Ermäßigung führen, insbesondere bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben, der Mitwirkung in Prüfungsverfahren und der Berücksichtigung von Fehlzeiten.
2. Festlegung der Regelstundenverpflichtung
a) Die Regelstundenverpflichtung für hauptamtliches Lehrpersonal an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen beträgt im Studienjahr 630 UE.
b) Die Regelstundenverpflichtung an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) beträgt im Studien- oder Fortbildungsjahr für
aa) Professoren 684 UE,
bb) Dozenten 760 UE,
cc) Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Fachlehrer 836 UE.
c) Die Regelstundenverpflichtung für hauptamtliche Lehrkräfte am Ausbildungszentrum Bobritzsch beträgt im Ausbildungsjahr 670 UE.
d) Die Regelstundenverpflichtung für beim Ausbildungsgericht bestellte Ausbildungsleiter gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt im Kalenderjahr
aa) bei einer Freistellung zu einem Drittel und zwei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 140 UE,
bb) bei einer Freistellung zur Hälfte und drei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 200 UE,
cc) bei einer Freistellung zu zwei Dritteln und
aaa) vier neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 280 UE,
bbb) fünf neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 230 UE,
ccc) sechs neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 180 UE,
ddd) sieben neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 130 UE,
eee) acht neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 90 UE.
Die Regelstundenverpflichtung ermäßigt sich um 25 UE für jede neu eingerichtete Arbeitsgemeinschaft im Ergänzungsvorbereitungsdienst. Die Regelstundenverpflichtung für Arbeitsgemeinschaftsleiter beträgt bei einer vollständigen Freistellung 780 UE im Kalenderjahr.
e) Die Regelstundenverpflichtung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen beträgt im Kalenderjahr für
aa) Fachlehrer 1 144 UE,
bb) Ausbilder 1 232 UE.
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Red 20231114