BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Freistaats Sachsen).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Freistaats Sachsen geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld im öff. Dienst, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht der Sächsischen Nebentätigkeitsverordung (SächsNTVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO): § 6 Gewährung und Ablieferung von Vergütungen
§ 6 Gewährung und Ablieferung von Vergütungen
(1) Für eine Nebentätigkeit, die für den Freistaat Sachsen, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, wird eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden
1. bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten und bei schriftstellerischen Tätigkeiten,
2. bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann oder
3. bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
Eine Vergütung ist nicht zu zahlen, wenn der Beamte von Aufgaben im Hauptamt entlastet wird.
(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beträge (Bruttobeträge) nicht übersteigen. Mit Ausnahme von Tagegeldern und Übernachtungskosten dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
(3) Vergütungen für
1. im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst ausgeübte,
2. auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommene oder
3. dem Beamten mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene
Nebentätigkeiten sind von dem Beamten insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als die Vergütung für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 8 4 500 EUR,
A 9 bis A 12 5 250 EUR,
A 13 bis A 15, R 1 6 000 EUR und
A 16, B 1, R 2 oder höher 7 000 EUR
übersteigt. Maßgebend für das Kalenderjahr ist die höchste Besoldungsgruppe, die der Beamte im Laufe eines Kalenderjahres erreicht. Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte ist auf die Zuordnung der Ämter gemäß § 30 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, abzustellen.
(4) Bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind, insbesondere Aufwendungen
1. gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und konkret nachgewiesene Tagegelder und Übernachtungskosten gemäß § 5 Abs. 3, für die kein Ersatz geleistet wurde,
2. für Nutzungsentgelte und
3. für Hilfsleistungen sowie selbst beschafftes Material.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen. Vogtland: hier kann man sich mit dem Mountainbike in der Bikewelt Schöneck auspowern. Es lohnt sich auch ein Besuch in Plauen und den dortigen Kulturhöhepunkten. Vor allem die regionale Küche sollte men näher kennen lernen. Schöneck bietet noch mehr Attraktionen: mit dem Rad oder E-Bike kann man sehr viel erkunden. Als familienzertifizierter Ort lohnt sich ein Familienurlaub in besonderer Weise. Plauen: Genießen Sie Aktivitäten in der Natur. Vor allem das Museum Fabrik der Fäden lohnt sich. Oberlausitz: ein Bergweg Bischofswerda bis ins Zittauer Gebirge. Zittau: ist eine mehr als 750 Jahre alte Stadt im Dreiländereck von Deutschland, Polen und Tschechien. Zittau hat eine charmante historische Altstadt, die von prachtvollen Häuserfassaden im Jugendstil umgeben ist. Lohnenswert verwinkelte Gassen und ein barocker Zierbrunnen. |
Red 20231127 / 20231018