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Altersgeld im Freistaat Sachsen
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz (u.a. Alters- und Hinterbliebenengeld)
1. Anspruch auf Altersgeld
2. Berechnung des Altersgeldes
3. Zahlung des Altersgeldes
4. Anrechnung andere Einkünfte oder Leistungen auf das Altersgeld
5. Hinterbliebenengeld
6. Altersgeldauskünfte
Im Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz vom 18.12.2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in Kraft getreten am 01.04.2014, wurden Regelungen zum Altersund Hinterbliebenengeld für entlassene Beamte und Richter neu aufgenommen.
Das Alters- und Hinterbliebenengeld umfasst die während des Beamten-/Richterverhältnisses erdiente Versorgung und eröffnet die Möglichkeit der Mitnahme dieser Ansprüche auf Alterssicherung beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen. Das Alters- und Hinterbliebenengeld wird an Stelle der Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung gewährt.
1. Anspruch auf Altersgeld
Bisher wurden alle Beamten und Richter, deren Beamten-/Richterverhältnis durch Entlassung beendet wurde und die damit keinen Anspruch auf Ruhegehalt hatten, in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung unabhängig vom Entlassungsgrund nachversichert, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wurden.
Ab 01.04.2014 haben Beamte und Richter, die nach dem 31.03.2014
- auf eigenen Antrag aus dem Beamten-/ Richterverhältnis entlassen werden oder
- mit Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen sind,
- wenn sie nachzuversichern wären und keine Aufschubgründe vorliegen,
- wenn sie eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,
Anspruch auf Altersgeld.
Beamte und Richter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden auch künftig wie o. g. nachversichert. Das sind z. B. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Beamtenverhältnis mit Ablegung der Prüfung endet oder Beamte und Richter, die bei Beendigung des Beamten-/Richterverhältnisses die Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht
erreichen. Nachversichert werden weiterhin Beamte und Richter, die aufgrund einer Disziplinarmaßnahme oder Verurteilung oder wegen Nichteignung entlassen werden.
Der Altersgeldberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamten-/Richterverhältnisses unwiderruflich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesamt für Steuern und Finanzen auf den Anspruch auf Altersgeld verzichten. In diesem Falle erfolgt die Nachversicherung. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld. Der Altersgeldberechtigte sollte sich daher im Vorhinein eine Auskunft zur Rentenhöhe für die nachzuversichernden Zeiten einholen.
2. Berechnung des Altersgeldes
Die Grundsätze zur Berechnung des Altersgeldes gleichen zum großen Teil denen zur Berechnung des Ruhegehalts. Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr der altersgeldfähigen Dienstzeit 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge, höchstens 71,75 %. Altersgeldfähige Dienstbezüge sind im Wesentlichen das Grundgehalt und sonstige als ruhegehaltfähig bezeichnete Dienstbezüge. Ausgenommen ist der Familienzuschlag.
Als altersgeldfähige Dienstzeiten werden nur die Dienstzeiten im Beamten-/Richterverhältnis oder vergleichbare Zeiten (§ 7 SächsBeamtVG) sowie Wehr- und Zivildienstzeiten (§ 9 SächsBeamtVG) berücksichtigt, sofern für diese Zeiten keine unverfallbaren, gesicherten Anwartschaften bzw. Ansprüche in anderen Alterssicherungssystemen bzw. auf Altersgeld erworben wurden.
Das so ermittelte Altersgeld kann um Kinder- und Pflegezuschläge entsprechend den §§ 57 und 58 SächsBeamtVG erhöht werden.
Beispiel:
Werdegang:
Studium 5 Jahre
Beamter auf Widerruf (nachversichert) 2 Jahre
Angestelltenzeit im öffentlichen Dienst 7 Jahre
Beamter auf Lebenszeit 15 Jahre
Berücksichtigungsfähige Zeiten:
Studienzeiten und Zeiten im Angestelltenverhältnis werden grundsätzlich nicht beim Altersgeld berücksichtigt. Die Zeit als Beamter auf Widerruf wurde nachversichert, daher entfällt die Berücksichtigung.
Zu berücksichtigen ist also nur die Zeit als Beamter auf Lebenszeit mit 15 Jahren.
Berechnung des Altersgeldes:
15 Jahre x 1,79375 % = 26,91 %
Der Altersgeldsatz ist auf die altersgeldfähigen Dienstbezüge (z.B. Grundgehalt A8/St.7 – 2.947,12 € (Stand 11/2018)) anzuwenden.
Das Altersgeld beträgt also (2.947,12 € x 26,91 % =) 793,07 € im Monat.
Das Altersgeld nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teil.
Ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall, familienbezogene Leistungen oder Mindestaltersgeld besteht nicht, da das Alters- und Hinterbliebenengeld keine Fürsorgeleistungen des Dienstherrn sind.
3. Zahlung des Altersgeldes
Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages der Entlassung aus dem Beamten-/Richterverhältnis und ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) erreicht ist. Es wird auf Antrag gezahlt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vollendung des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI (Ende des Ruhens des Altersgeldanspruches) beim LSF zu stellen. Bei späterer
Beantragung wird das Altersgeld ab dem Antragsmonat gezahlt.
Auf Antrag kann das Altersgeld vorzeitig gezahlt werden, wenn
- das 63. Lebensjahr vollendet ist oder
- eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt und entweder das 62. Lebensjahr vollendet ist oder das Geburtsdatum vor dem 1. Januar 1964 liegt und die nach § 236 a Abs. 2 SGB VI (Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen) jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht ist oder
- volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 S. 2, 3 SGB VI seit sechs Monaten vorliegt oder
- teilweise Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI seit sechs Monaten vorliegt oder
- Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB VI, für vor 02.01.1961 geborene Altersgeldberechtigte, seit sechs Monaten besteht.
Die Feststellung, ob eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit seit sechs Monaten vorliegt, trifft der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern diese Feststellung fehlt, wird die Entscheidung vom Amtsarzt getroffen werden.
Bei Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit erfolgt in der Regel eine befristete Bewilligung, eine befristete Verlängerung ist möglich.
In diesen Fällen kann auf Antrag des Altersgeldberechtigten ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden, sofern das Altersgeld einschließlich Versorgungsleistungen aus anderen Alterssicherungssystemen hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergibt, zurückbleibt.
Wird das Altersgeld aufgrund teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig gezahlt, vermindert es sich um die Hälfte und zwar so lange bis einer der anderen Gründe (Vollendung 63. Lebensjahr, Schwerbehinderung, volle Erwerbsminderung) für die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes nach § 94 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SächsBeamtVG vorliegt. Das Vorliegen eines anderen Grundes nach § 94 Abs. 2 SächsBeamtVG ist durch Antrag des Altersgeldberechtigten anzuzeigen.
Bei vorzeitigem Bezug des Altersgeldes sind Abschläge hinzunehmen.
Das Altersgeld vermindert sich in der Regel um 3,6 % für jedes Jahr des vorzeitigen Zahlungsbeginns. Bei Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit darf die Verminderung 10,8 % nicht überschreiten.
4. Anrechnung andere Einkünfte oder Leistungen auf das Altersgeld
Wird das Altersgeld vorzeitig wegen einer Schwerbehinderung, einer teilweisen/vollen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit gezahlt, wirkt sich ein Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen mindernd auf das Altersgeld aus (Anwendung des § 72 SächsBeamtVG).
Werden neben dem Altersgeld andere beamtenrechtliche Versorgungsbezüge oder Versorgungsleistungen gezahlt, kann es zu einem Ruhen dieser Leistungen kommen (Anwendung des § 73 Abs. 7 SächsBeamtVG).
Führen Wehr- und Zivildienstzeiten auch in anderen Versorgungssystemen zu bereits unverfallbaren, gesicherten Ansprüchen, ruht das Alters- oder Hinterbliebenengeld in Höhe dieser Ansprüche.
Eine Anrechnung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Zusatzrenten für den öffentlichen Dienst, Renten für Landwirte, Betriebsrenten, Unfallrenten oder berufsständischen Versorgungsleistungen auf das Altersgeld entsprechend § 74 SächsBeamtVG findet nicht statt.
5. Hinterbliebenengeld
Hinterbliebene eines Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld.
Das Hinterbliebenengeld umfasst folgende Leistungsarten:
- Witwen- und Witwergeld,
- Witwen- und Witwerabfindung,
- Waisengeld,
Ein Sterbegeld wird nicht gezahlt. Unterhaltsbeiträge sind nicht vom Hinterbliebenenaltersgeld umfasst. Ein Anspruch auf Mindestwitwen- /Mindestwaisengeld besteht nicht.
Das Witwen- und Witwergeld beträgt 55 Prozent, das Waisengeld für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes, das der oder dem Altersgeldberechtigten gezahlt worden ist oder das nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt worden wäre.
Das Witwen- und Witwergeld kann in entsprechender Anwendung des § 60 SächsBeamtVG um den Kinderzuschlag erhöht werden.
Auch auf Witwen-, Witwer- und Waisengelder werden bestimmte Kürzungsbestimmungen und Ruhensvorschriften angewandt, besonders wenn daneben weitere Einkünfte erzielt werden.
Das Hinterbliebenengeld wird auf Antrag gezahlt, sofern der verstorbene Anspruchsinhaber noch kein Altersgeld bezogen hat.
6. Altersgeldauskünfte
Auskünfte zur Berechnung und zur Höhe des Altersgeldes erhalten anspruchsberechtigte Beamte und Richter des Freistaates Sachsen auf Antrag beim Landesamt für Steuern und Finanzen, Bezügestelle. Die Altersgeldauskunft wird nur erteilt, soweit tatsächlich eine Entlassungsabsicht besteht.
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Red 20230101