Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im
II. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Nebentätigkeitsrecht für Beamtinnen und Beamte in Sachsen

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Nebentätigkeitsrecht für Beamtinnen und Beamte von Sachsen

Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Sachsen ist in den §§ 81 bis 89 Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 88 SächsBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Sächsischen
Nebentätigkeitsverordnung (SächsNTVO) zu finden.

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 82 SächsBG geregelt und entspricht weitgehend der Bundesregelung (§ 65 BBG). Die Formulierung „Zweitberuf“ als Versagungsgrund für eine Genehmigung ist nicht ins SächsBG übernommen worden. Außerdem gibt es weder eine Regelung für das Streitbeilegungsverfahren noch eine zwingend notwendige Befristung genehmigter Nebentätigkeiten. Im SächsBG ist lediglich die grundsätzliche Möglichkeit dazu vorgesehen. Das beim Bund in § 65 Abs. 4 BBG geregelte Verfahren sowie die Zuständigkeit sind in § 87 SächsBG geregelt. Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 4 Abs. 1 SächsNTVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und das daraus erzielte Einkommen die Grenze von 127,82 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 SächsNTVO schriftlich anzuzeigen.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 83 SächsBG geregelt, der inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) übereinstimmt. Allerdings ist gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SächsBG auch die Mitwirkung bei staatlichen Prüfungen genehmigungsfrei. Abweichend vom Bund besteht in der sächsischen Landesregelung keine grundsätzliche Anzeigepflicht für genehmigungsfreien aber entgeltliche Nebentätigkeiten.

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

§ 81 SächsBG regelt die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit. Die Vorschrift ist wortgleich mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 64 BBG).

Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 6 Abs. 3 S. 1 SächsNTVO geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach dieser Landesregelung gelten in Sachsen folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:

Auch die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 84 SächsBG analog zur entsprechenden Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt.

Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur

Die Inanspruchnahme von dienstlicher Infrastruktur ist in § 86 SächsBG geregelt. Nach dem Landesrecht kann das Entgelt auch als prozentualer Anteil der Nebentätigkeitsvergütung festgelegt werden. In den §§ 9 bis 13 SächsNTVO sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert. Das Nutzungsentgelt im medizinischen Bereich der Krankenhäuser und der Gesundheitsbehörde ist in § 15 SächsNTVO geregelt.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

§ 89 SächsBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.

Nebentätigkeitsregelungen in Sachsen und beim Bund


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Weitere Internetseiten zu Fragen des Nebentätigkeitsrechts 

   Inhalltsbeschreibung  

    Web-Adresse  

  Betreiber /Inhaber  

Informationen zur Nebentätigkeit
und zum Beamtenrecht in Bund
und in den Ländern

www.beamten-informationen.de INFO-SERVICE
Öffentlicher Dienst/Beamte

Internetauftritt mit Hinweisen, Checklisten
und Vorschriften  zum Nebentätigkeitsrecht
in Bund und Ländern  

www.nebentaetigkeitsrecht.de

Marketing Öffentlicher Dienst

berblick der Regelungen für Minijobber und Aushilfskräfte (auch bei Nebenverdiensten
von Beamten zu beachten)
 www.minijob-zentrale.de  Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, KdöR

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Baden-Württemberg

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Baden-Württemberg bietet eine Vielzahl beeindruckender Städte (historischer Charme, moderne Highlights). Zu den Top-Sehenswürdigkeiten zählen das Schloss Heidelberg, das Ulmer Münster und das Residenzschloss Ludwigsburg.

Besonders beliebt sind auch die Städte: Freiburg (mit der legendären Altstadt), die Lichtentaler Allee in Baden-Baden, das Fischerviertel in Ulm sowie die Fachwerkidylle in Esslingen und die Altstadt mit schönen Fachwerkhäusern in Mosbach.

Im Portal urlaubsverzeichnis-online.de finden Sie weitere Infos zu Städten & Sehenswürdigkeiten in Baden-Württemberg:

- Heidelberg (bekannt für das romantische Schloss Heidelberg und die historische Altstadt am Neckar
- Ulm (mit dem Ulmer Münster mit dem höchsten Kirchturm der Welt und
- das malerische Fischerviertel.Ludwigsburg: Berühmt für das prunkvolle Residenzschloss Ludwigsburg mit Schlossgarten und Märchengarten.

Freiburg im Breisgau
Das „Tor zum Schwarzwald“ bietet eine schöne Altstadt, das Freiburger Münster und die typischen Bächle.

Baden-Baden
Bekannt als Kurstadt mit der Lichtentaler Allee, dem Casino und den Thermen.

- Esslingen am Neckar (beeindruckt mit einer historischen Altstadt, zahlreichen Fachwerkhäusern und einer Stadtmauer.

- Stuttgart
Landeshauptstadt mit der Mercedes-Benz Welt, dem Porsche Museum und der Wilhelma.

- Konstanz
Größte Stadt am Bodensee mit historischem Konzilgebäude und Nähe zur Insel Mainau.

- Rottweil
Älteste Stadt von Baden-Württemberg mit mittelalterlichem Stadtbild und dem Testturm.

- Schwäbisch Hall
Malerische Kleinstadt mit historischem Marktplatz, Großcomburg und der Kunsthalle Würth.

Zusätzlich sind Ausflüge in den Schwarzwald beliebt für Familien und Senioren www.urlaubsverzeichnis-online.de

Weitere Sehenswürdigkeiten sind
Burg Hohenzollern, Bodensee, Europa-Park in Rust, Lichtentaler Allee in Baden-Baden, Mannheim mit einer der schönsten Parkanlagen Europas - dem Luisenpark - , sehr anerkannt ist die Pop-Akademie in Mannheim, Mercedes-Benz Museum in Stuttgart, in Stuttgart finden Sie auch die Wilhelma - Zoo und Garten in einem - Schloss Heidelberg mit dem einzigartigen Blick auf das Neckartal, Schluchsee, Schwäbische Alb, Schwarzwald, Titisee und das Ulmer Münster. 


 


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UT 20200421

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