Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte im Freistaat Sachsen

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Sachsen

Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger

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Das Sächsische Gesetz zur Corona-Sonderzahlung ist am 9. Februar 2022 einstimmig im Landtag beschlossen worden.

Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern wird – entsprechend den Tarifbeschäftigten – bis 31. März 2022 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung auf Grund der Corona-Krise eine einmalige Sonderzahlung als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG gewährt. Diese Leistung beträgt 1.300 Euro (bei Vollbeschäftigung) und für Beamte auf Widerruf 650 Euro (bei Vollbeschäftigung).

>>>zum Gesetzesentwurf

>>>zur Beschlussempfehlung und Bericht

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben die Gewerkschaften zum Gesetzesentwurf Stellung beziehen können und teilweise dort angemahnt, dass das Gesetz zu einer Benachteiligung der Ruhestandsbeamtinnen und –beamten führt. Während Rentnerinnen und Rentner weiterhin durch die Rentenanpassungen an zukünftigen Steigerungen teilnehmen, sind Ruhestandsbeamtinnen und –beamte auf Grund des vorliegenden Konstruktes davon ausgenommen.

Dadurch entstehen – zumindest - bis zum 1. Dezember 2022 „Leermonate“ für diesen Personenkreis, in denen trotz zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise, auch für die Ruhestandsbeamtinnen und –beamte, trotz hoher Inflationsrate keine Abmilderung, geschweige denn ein Ausgleich dafür erfolgt.

 
     

 

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