Familienzuschlag für Beamte, Richter und Anwärter im Freistaat Sachsen

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Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen

Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Sachsen gelten folgende Beträge:

 

 

Familienzuschlag

 

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)

 

Stufe 1
(§ 42 Absatz 1)

153,40

Stufe 2
(§ 42 Absatz 2)

322,92

 

 

 

Stufe 3 ergibt sich durch Hinzurechnung von 169,52 Euro für das zweite zu
berücksichtigende Kind. Die weiteren Stufen ergeben sich durch Hinzurechnung von
446,94 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.

 

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5

 

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 für
das erste zu berücksichtigende Kind um je 5,11 Euro und ab Stufe 3 für jedes weitere zu
berücksichtigende Kind um je 20,45 Euro.

 

 

 


 

Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre

Familienzuschlag ab 01.01.2018

Monatsbeträge in Euro

Familienzuschlag   

          Stufe 1
      (§ 42 Abs. 1)
 

Stufe 2
 (§ 42 Abs. 2)

 Besoldungsgruppen A 2 bis A 8     

 131,58

284,27

 übrige Besoldungsgruppen

 138,18

290,87

 

Stufe 3 ergibt sich durch Hinzurechnung von 152,69 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind. Die weiteren Stufen ergeben sich durch Hinzurechnung von 402,59 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


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