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Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 2
Ruhestand
§ 46 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter |
1947 |
65 Jahre und 1 Monat 65 Jahre und 2 Monate 65 Jahre und 3 Monate 65 Jahre und 4 Monate 65 Jahre und 5 Monate 65 Jahre und 6 Monate 65 Jahre und 7 Monate 65 Jahre und 8 Monate 65 Jahre und 9 Monate 65 Jahre und 10 Monate 65 Jahre und 11 Monate 66 Jahre 66 Jahre und 2 Monate 66 Jahre und 4 Monate 66 Jahre und 6 Monate 66 Jahre und 8 Monate 66 Jahre und 10 Monate |
(3) Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden.
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