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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 89 Rückforderung von Leistungen
Für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt § 18 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend.49
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